Verein

Satzung

Freie Wählergruppen Verbandsgemeinde Hamm/Sieg e.V.

Sanzung FWG Hamm Sieg herunterladen

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppen Verbandsgemeinde Hamm/Sieg e.V.“ nachfolgend kurz FWG genannt und hat seinen Sitz in Hamm/Sieg. Der Verein ist eingetragen. Er ist Mitglied im Kreisverband der Freien Wählergruppen.

Der Verein ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe für den Bereich der Verbandsgemeinde Hamm/Sieg, deren Mitglieder in der Kommunalpolitik mitwirken wollen. Der Zweck ist, allen Bürgern die Mitarbeit im kommunalen Bereich zu ermöglichen, d.h. ohne Bindung an eine politische Partei, Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Verbandsgemeinderat, Kreistag) zu werden.

Sein Zweck besteht darin, Kandidaten und ggf. Vertreter im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat und im Kreistag nach den Richtlinien des Kommunalwahlgesetzes aufzustellen bzw. zu stellen.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied der FWG können alle Bürger der Verbandsgemeinde Hamm/Sieg werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, sich im Sinne des § 1 zu verhalten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlicher Beitrittserklärung der Vorstand der FWG. Der Vorstand ist verpflichtet, seine Entscheidung bei Ablehnung zu begründen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der FWG wollen eine sachbezogene Politik mitverantwortlich gestalten und zwar nach freier – nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter – Gewissensüberzeugung. Die FWG ist in konfessionellen und weltanschaulichen Fragen neutral und hat keine ideologischen Bindungen. Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehört die Beitragszahlung. Die Höhe des Betrages wird bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Wählergruppe endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden, wobei eine Beitragsrückerstattung ausgeschlossen ist.

Voraussetzung für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der FWG ist der vorsätzliche Verstoß gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der Wählergruppe, wenn dadurch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet ist.

Dem Mitglied steht bei einem Ausschluss das Einspruchsrecht zu. Der Einspruch muss binnen 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses dem Vorstand vorliegen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand (§ 5). Über den Einspruch eines betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Vorstand

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand, bestehend aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertreter(in)
  • dem/der Geschäftsführer(in)
  • dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)
  • Dem/der Kassenwart(in)
  • Zwei Beisitzer(innen)
  • dem erweiterten Vorstand
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Mandatsträgern und Ausschussmitgliedern der FWG
  • den/der Bürgermeistern(innen) und Beigeordneten, soweit sie Mitglied der FWG sind.

Der /die Vorsitzende und der/die Stellvertreter(in) leiten den Verein, berufen die Jahreshauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein.

Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Beide haben Einzelzeichnungsbefugnis.

Im Innenverhältnis: der/die Stellvertreter(in) soll nur dann die Vertretungsvollmacht ausüben, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte der FWG zu führen und die kommunalpolitische Arbeit in der Gemeinde zu organisieren. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist der erweiterte Vorstand einzuladen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FWG. Sie findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich bzw. wenn möglich per Email, unter der Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der FWG kann durch Beschluss des Vorstandes jederzeit mit der gleichen Einladungsfrist einberufen werden.

Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sich gegen Form und Frist der Einladung kein begründeter – von der Versammlung mit Mehrheit anerkannter – Einwand erhebt.

Mit Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie bestimmt die Grundsätze der kommunalpolitischen Willensbildung in der FWG.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes (§ 5)
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern (§ 8)
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 3)
  • Beschluss über Satzungsänderungen (§ 9)
  • Entlastung des Vorstandes (§ 9)

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss geheim abgestimmt werden.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Der Vorstand hat bei der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung der FWG und über ihre Tätigkeit der Mandatsträger abzugeben.

Über den Verlauf der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Beschlussniederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden/ der Vorsitzenden mit zu unterschreiben.

§ 7 Aufstellung der Kandidaten zu den Vertretungskörperschaften

Die Kandidaten der FWG werden in einer Mitgliederversammlung aufgestellt. Für die Durchführung der Wahl sind die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes von Rheinland-Pfalz verbindlich.

§ 8 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer bestellt. Über die erfolgte Prüfung ist in der Mitgliederversammlung ein Bericht abzugeben.

§ 9 Satzungsänderungen

Nach Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, können Änderungen nur durch Mitgliederversammlung mit 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung oder Verschmelzung

Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich. Wird der Prozentsatz nicht erreicht, so ist unmittelbar mit einer Frist von 14 Kalendertagen eine weitere Versammlung einzuberufen.

Diese Versammlung kann dann die Auflösung mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung der FWG wird das vorhandene Vermögen der Ortsgemeinde Hamm/Sieg für die Unterhaltung des Deutschen Raiffeisenmuseums zufließen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der FWG am 17. Mai 2018 beschlossen und ist im Vereinsregister des Registergerichts Montabaur unter dem Aktenzeichen VR 10387 (ehemals Amtsgericht Neuwied unter der Reg. Nr. VR 387) einzutragen.

Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

gez. Franz Rohringer, Vorsitzender
gez. Wolfgang Fischer, Stellvertretender Vorsitzender